Grundsatzerklärungzu Menschenrechten

Die Achtung der Menschenrechte ist ein Grundwert der Netstal-Gruppe. Wir bekennen uns zur Achtung aller international anerkannten Menschenrechte.

Verantwortung für unsere Mitarbeitenden

Netstal1 ist einer der weltweit führenden Hersteller von Spritzgiessmaschinen und Systemlösungen für die Verarbeitung von Kunststoffen. Wir bedienen Kunden aus der Verpackungs- und Getränkeindustrie sowie aus der Medizintechnik. Netstal beschäftigt weltweit über 500 Mitarbeiter2. Seit April 2024 ist Netstal ein Teil der Krones Gruppe.

Die Grundsatzerklärung zu Menschenrechten von Netstal ergänzt den Verhaltenskodex der Krones Gruppe, die Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte sowie den Lieferantenkodex der Krones Gruppe. Diese liegen sämtlichen Regelungen und Richtlinien zugrunde, die verantwortungsvolles, ethisch korrektes Handeln im Unternehmen gewährleisten. Dies ist unser selbstverständlicher Anspruch.

Dokumente der Krones Gruppe

Die 10 Prinzipien desun Global Compact

Prinzip 1:
Unternehmen sollen den Schutz der internationalen Menschenrechte unterstützen und achten.

Prinzip 2:
Unternehmen sollen sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig machen.

Prinzip 3:
Unternehmen sollen die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen wahren.

Prinzip 4:
Unternehmen sollen für die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit eintreten.

Prinzip 5:
Unternehmen sollen für die Abschaffung von Kinderarbeit eintreten.

Prinzip 6:
Unternehmen sollen für die Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit eintreten.

Prinzip 7:
Unternehmen sollen im Umgang mit Umweltproblemen dem Vorsorgeprinzip folgen.

Prinzip 8:
Unternehmen sollen Initiativen ergreifen, um grösseres Umweltbewusstsein zu fördern.

Prinzip 9:
Unternehmen sollen die Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien beschleunigen.

Prinzip 10:
Unternehmen sollen gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschliesslich Erpressung und Bestechung.

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Unsere Verpflichtung

Die Achtung der Menschenrechte ist ein Grundwert von Netstal.

Wir bekennen uns zur Achtung aller international anerkannten Menschenrechte – insbesondere derer, die für unsere Betriebsabläufe relevant sind – und stützen unsere Grundsatzerklärung zu Menschenrechten auf:

  • die zehn Prinzipien des UN Global Compact
  • die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
  • die fünf grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labor Organization, ILO)
  • die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen
  • die UN ­Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
  • die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen.

Wir glauben daran, dass diese Rechte allen Menschen eigen sind. Wir bekennen uns dazu, dass diese Rechte miteinander verbunden, voneinander abhängig und unteilbar sind. Staaten haben die Pflicht, Menschenrechte zu schützen. Als Unternehmen erkennen wir an, dass wir die Verantwortung haben, Menschenrechte zu achten.

Wir übernehmen Verantwortung für unsere Mitarbeiter und nehmen unsere Verantwortung ernst, die Auswirkung unseres Geschäfts auf die Umwelt zu minimieren. Wesentliche Bestandteile unserer Arbeit sind soziale Verantwortung und verantwortungsbewusste Beschaffung. Das ermöglicht uns, zuverlässig, nachhaltig und langfristig zu wachsen und so weltweit Arbeitsplätze zu sichern.

Unser Leitprinzip ist, in allen Regionen und Ländern, in denen wir tätig sind, stets die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Weichen nationale Gesetze und internationale Menschenrechtsstandards voneinander ab, stellen wir sicher, die nationalen Gesetze als Mindeststandard einzuhalten. Wir suchen dann gemeinsam mit unseren Betrieben und Partnern nach Wegen, um die Menschenrechtsstandards so weit wie möglich einzuhalten.

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Geltungsbereich

Diese Grundsatzerklärung gilt für unsere Mitarbeiter an allen Standorten weltweit. Mit diesen Standards verpflichten wir alle Mitarbeiter, sich angemessen und rechtmässig zu verhalten – gegenüber Kollegen, Partnern und Gemeinschaften. Wir erwarten von unseren Partnern, dass sie unsere Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte an ihre Geschäftspartner weitergeben. Internationale Arbeitsorganisation Die von der ILO aufgestellten grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit lauten:

  1. die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen
  2. die Beseitigung aller Formen von Zwangs­ oder Pflichtarbeit
  3. die effektive Abschaffung der Kinderarbeit
  4. die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
  5. ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld

Die vier Sustainable Development Goals, auf die sich Netstal konzentriert:

  • SDG 5: Geschlechtergleichstellung erreichen sowie alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen
  • SDG 8: Dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern
  • SDG 12: Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen
  • SDG 13: Umgehend Massnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen

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Grundlegende und primäre Menschenrechte

Die folgenden Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte sind im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit von besonderer Bedeutung:
a. Kinderarbeit
Wir lehnen jede Form der Kinderarbeit im Sinne der einschlägigen ILO-Kernarbeitsnormen3 ab. Dies gilt insbesondere für die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, wie zum Beispiel gefahrengeneigte Tätigkeiten, welche für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich sein können. Im Einklang mit den einschlägigen ILO-Kernarbeitsnormen4 halten wir das Mindestalter für Beschäftigung ein, und all unsere Arbeitgeberpraktiken sind mindestens an den vorgenannten ILO-Normen auszurichten.
b. Zwangsarbeit
Wir lehnen jede Form der Zwangs- oder Pflichtarbeit ab. Ebenso lehnen wir jede Form der Schuldknechtschaft, Arbeitsverpflichtung, Militärarbeit, modernen Sklaverei und des Menschenhandels ab. Arbeit muss stets freiwillig geleistet werden. Im Einklang mit den einschlägigen ILO-Kernarbeitsnormen4 dulden wir keinen Einsatz von Zwangsarbeit bzw. ungesetzlicher Pflichtarbeit im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit.
c. Vielfalt und Inklusion
Wir fördern eine Arbeitsumgebung, die Inklusion ermöglicht und in der die Vielfalt unserer Mitarbeiter geschätzt wird. Wir bekennen uns zur Chancengleichheit und lehnen jede Form von Diskriminierung5 oder Belästigung, etwa aufgrund von Geschlecht, Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Nationalität, sozialer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung und Identität, Gesundheitsstatus, politischer oder sonstiger Überzeugungen oder weiterer gesetzlich geschützter Merkmale, ab.
Die Grundlage für die Auswahl und Beförderung von Mitarbeitern bei Netstal sind Qualifikation, Leistung, individuelle Fähigkeiten und Erfahrung.
d. Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen
Wir erkennen an und respektieren das Recht unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmervertretungen oder Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten, auf Kollektivverhandlungen zur Regelung von Arbeitsbedingungen sowie, in Abhängigkeit von anwendbarem Recht, zu streiken6. Mitarbeiter werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer Arbeitnehmervertretung oder Gewerkschaft oder aufgrund der Tatsache, dass sie als Arbeitnehmervertreter fungieren, in keiner Weise benachteiligt oder begünstigt.
e. Vergütung
Mit unserer Vergütung und unseren Sozialleistungen wollen wir unseren Mitarbeitern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen. Wir bekennen uns daher insbesondere zu einem angemessenen Lohn, der in der Höhe zumindest den nach anwendbarem Recht festgelegten Mindestlohn erreicht. Ansonsten bemisst sich dieser nach dem Recht des Beschäftigungsortes. Im Einklang mit den einschlägigen ILO-Kernarbeitsnormen7 bekennen wir uns ferner zu dem Grundsatz gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Rücksicht auf den Unterschied des Geschlechts oder sonstige diskriminierende Unterscheidungen. Wir bezahlen unsere Mitarbeiter zeitnah und vermitteln eindeutig die Grundlage, auf Basis derer die Mitarbeiter bezahlt werden.
f. Arbeitszeit
Wir halten uns mindestens an alle geltenden lokalen Gesetze bezüglich Arbeitszeiten, einschliesslich Überstunden, Ruhepausen und bezahltem Erholungsurlaub. Darüber hinaus setzen wir uns im Rahmen des anwendbaren Rechts dafür ein, dass Arbeitspausen, angemessene Begrenzung der Arbeitszeit sowie regelmässiger bezahlter Erholungsurlaub gewährleistet werden.
g. Arbeitsschutz
Sicherheit, Gesundheit und Wohlbefinden unserer Mitarbeiter sind für uns von grösster Bedeutung. Wir halten die jeweils geltenden Arbeitsschutzgesetze als Mindeststandard ein und setzen uns für weitergehende eigene Standards zur ständigen Verbesserung der Arbeitssicherheit ein, um ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld zu schaffen, die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten, Dritte zu schützen und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden8.
h. Datenschutz
Wir respektieren die Privatsphäre aller Personen und die Vertraulichkeit aller personenbezogenen Daten, die wir über sie vorliegen haben. Unsere Datenschutzrichtlinie bietet angemessene Schutzvorkehrungen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten innerhalb von Netstal. Das Datenschutzmanagement von Netstal wirkt darauf hin, dass die jeweils einschlägigen Datenschutzbestimmungen eingehalten und die Auswirkungen auf die Privatsphäre möglichst gering gehalten werden.
i. Einsatz von Sicherheitskräften
Beim Einsatz von internen wie externen Sicherheitskräften zum Schutz unserer Geschäftsaktivitäten tragen wir dafür Sorge, dass diese zur Achtung der international anerkannten Menschenrechte verpflichtet sind.
j. Umwelt
Wir sind dem Umweltschutz verpflichtet. Wir sind uns bewusst, dass unsere Geschäftsaktivitäten sich auf die Umwelt und das Klima auswirken. Regelmässig überprüfen wir, ob bei unseren Geschäftsaktivitäten die gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Umwelt und des Klimas eingehalten werden, wie z.B. bei der Verwendung, Sammlung, Lagerung, Verwertung und Entsorgung von gefährlichen Stoffen und Abfällen9. Ferner haben wir weitere Massnahmen und spezielle Programme eingeführt, um negative Auswirkungen auf die Umwelt und das Klima zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.
k. Lokale Gemeinschaften und indigene Völker
Wir sind uns bewusst, dass unsere Geschäftstätigkeit Auswirkungen auf lokale Gemeinschaften und indigene Völker haben könnte. Wir respektieren deren Rechte und bemühen uns, Beeinträchtigungen der Bevölkerung vor Ort und deren Lebensgrundlagen möglichst gering zu halten.

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Due diligence

Unsere Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte spiegelt sich in den Richtlinien von Netstal wieder. Zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards, nationaler Gesetze und der Richtlinien von Netstal führen wir eine angemessene Sorgfaltspflichtprüfung in Bezug auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken durch, um potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt in unseren Geschäftsaktivitäten und unserer Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und zu adressieren.
Auf dieser Grundlage wollen wir Massnahmen zur Abwendung potenzieller Risiken ableiten, unsere Managementprozesse entsprechend ausrichten und Mitarbeiter, Geschäftspartner und Lieferanten für diese Themen sensibilisieren. Dies wird in die bestehenden Risikomanagementprozesse von Netstal integriert.
Auf Grundlage der genannten Rahmenwerke wurden hierzu folgende neun menschenrechtlichen Themenfelder identifiziert, die potentiell entlang unserer Wertschöpfungskette von Relevanz sein könnten:

1. Verbot der Diskriminierung, Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung10

2. Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit11

3. Verbot von Kinderarbeit, Schutz von Minderjährigen12

4. Gedanken-, Meinungs-, und Religionsfreiheit

5. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit13

6. Recht auf Freiheitsphäre und Selbstbestimmung

7. Recht auf Arbeit, fairen Lohn, sichere Arbeitsbedingungen und soziale Sicherheit14

8. Recht auf Gesundheit, Wohlfahrt und Arbeitssicherheit15
9. Recht auf Bildung, Weiterbildung, Ausbildung

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Beschwerdemechanismus

Wir bestärken unsere Mitarbeiter, Geschäftspartner und sonstige externe Dritte, vermutete Menschenrechtsverletzungen oder Verstösse gegen diese Grundsatzerklärung über die vorhandenen Meldeverfahren an unsere internen oder externen Compliance-Beauftragten unter der E-Mail-Adresse compliance@krones.com zu melden. Für unsere Mitarbeiter stehen darüber hinaus auch die jeweiligen Vorgesetzten, das lokale Management sowie die zuständigen Personal- und Rechtsabteilungen als weitere Ansprechpartner zur Verfügung.

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Hinweismechanismus und Umgang mit Verstössen

Nach Eingang eines Hinweises erfolgt eine risikobasierte Prüfung des gemeldeten Vorgangs. Wird festgestellt, dass ein Risiko besteht, dass unsere Geschäftsaktivitäten oder Geschäftsaktivitäten innerhalb unserer Lieferkette negative Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt verursachen oder mitverursachen, verfügen wir über Verfahren zur Bewertung, Änderung, Einstellung und/oder Korrektur unserer Aktivität; ferner werden wir angemessene Massnahmen mit dem Ziel treffen, die Realisierung des Risikos innerhalb unserer Lieferkette möglichst zu verhindern bzw. zu beenden oder aber das Ausmass der Auswirkungen zu minimieren. Ist die Menschenrechtsverletzung oder der Verstoss gegen diese Grundsatzerklärung auf das Verhalten einzelner Mitarbeiter zurückzuführen, kann dies arbeitsrechtliche Massnahmen zur Folge haben. Bei einem Verstoss gegen Rechtsvorschriften behalten wir uns ferner das Recht vor, die Angelegenheit im Einklang mit der lokalen Gesetzgebung zur weiteren Bearbeitung an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

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Umsetzung

Die Verantwortung für die Umsetzung dieser Grundsatzerklärung wird durch die Geschäftsleitung von Netstal, gesteuert. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Bereich unseres Unternehmens sich über die eigene Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte und ihre alltägliche Umsetzung im Klaren ist.

8

Kommunikation und Schulung

Netstal wird diese Grundsatzerklärung in geeigneter Weise gegenüber den Mitarbeitern kommunizieren. Wir bieten unseren Mitarbeitern ferner spezifische Schulungen zu Menschenrechts- und Umweltthemen an.

9

Stakeholder-Engagement und Evaluierung

Wir sind uns bewusst, dass wir ein Bestandteil der Gemeinschaften sind, in denen wir tätig sind. Wir suchen den stetigen Dialog mit Stakeholdern, um ihre Ansichten und Erwartungen bezüglich der Menschenrechte besser zu verstehen und zu berücksichtigen.

Ferner überprüfen und evaluieren wir regelmässig, wie wir unseren Ansatz im Umgang mit Menschenrechten und Umweltschutz in unserem Einflussbereich am besten optimieren und stärken können.

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Schlussbestimmung

Diese Grundsatzerklärung zu Menschenrechten von Netstal tritt am 1. Januar 2023 in Kraft; sie entfaltet keine rückwirkende Wirkung. Aus dieser Grundsatzerklärung können keine Rechte oder Ansprüche Einzelner oder Dritter hergeleitet werden. Verbindlich ist ausschliesslich die deutsche Fassung dieser Grundsatzerklärung.

Bei Fragen zur Grundsatzerklärung zu Menschenrechten wenden Sie sich bitte an compliance@krones.com

1. Netstal umfasst die NETSTAL Maschinen AG sowie alle von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften.
2. Auch wenn aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung für natürliche Personen nur die männliche Form verwendet wird, sind inhaltlich stets Personen aller geschlechtlichen Identitäten gemeint. Der Begriff „Mitarbeiter“ umfasst auch die Führungskräfte aller Ebenen und die Mitglieder der Geschäftsführung.
3. ILO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182
4. ILO-Übereinkommen Nr. 29, Nr. 105 und Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der ILO
5. ILO-Übereinkommen Nr. 100 und Nr. 111
6. ILO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98
7. ILO-Übereinkommen Nr. 100 und Nr. 111
8. ILO-Übereinkommen Nr. 155 und Nr. 187
9. So z.B. das Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989, jeweils in ihrer jeweils gültigen Fassung.
10. Vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 100 und Nr. 111
11. Vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 29, Nr. 105 und Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der ILO
12. Vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 182
13. Vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 87 und Nr. 98
14. Vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 155 und Nr. 187
15. Vgl. ILO-Übereinkommen Nr. 155 und Nr. 187